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EU-Hinweisgeberrichtlinie 2019/1937: Ein praktischer Leitfaden

Die Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden – allgemein bekannt als EU-Hinweisgeberrichtlinie – ist das bisher bedeutendste europäische Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern. Sie legt Mindeststandards für interne Meldekanäle, den Schutz von Hinweisgebern und Folgeverfahren in allen EU-Mitgliedstaaten fest.

Für wen gilt sie?

Die Richtlinie gilt für alle juristischen Personen des privaten Sektors mit 50 oder mehr Beschäftigten. Im öffentlichen Sektor gilt sie unabhängig von der Größe für alle Einrichtungen, wobei die Mitgliedstaaten Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern ausnehmen können.

Das bedeutet, dass die überwiegende Mehrheit der mittleren und großen Organisationen in Europa zur Einhaltung verpflichtet ist. Die Mitgliedstaaten konnten den Anwendungsbereich bei ihrer nationalen Umsetzung auch auf kleinere Organisationen ausweiten.

Wichtiger Schwellenwert: 50 oder mehr Beschäftigte im privaten Sektor. Alle Einrichtungen des öffentlichen Sektors.

Was verlangt die Richtlinie?

Artikel 8 der Richtlinie legt die Kernverpflichtung fest: Organisationen müssen interne Meldekanäle einrichten, die es Beschäftigten ermöglichen, Verstöße sicher und vertraulich zu melden. Im Einzelnen:

  • Meldekanäle müssen Meldungen schriftlich oder mündlich oder beides ermöglichen (Artikel 9 Absatz 2)
  • Die Identität der hinweisgebenden Person muss vertraulich behandelt werden (Artikel 16)
  • Der Eingang einer Meldung muss innerhalb von 7 Tagen bestätigt werden (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b)
  • Eine unparteiische Person oder Abteilung muss für die Nachverfolgung von Meldungen benannt werden (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c)
  • Der hinweisgebenden Person muss innerhalb von 3 Monaten eine Rückmeldung gegeben werden (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f)
  • Klare und zugängliche Informationen über Meldeverfahren müssen bereitgestellt werden (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe g)
  • Kanäle müssen so gestaltet und betrieben werden, dass Vertraulichkeit gewährleistet ist (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a)

Wie werden Hinweisgeber geschützt?

Kapitel VI der Richtlinie enthält ein umfassendes Verbot von Repressalien. Artikel 19 verbietet jede Form von Repressalien, einschließlich Kündigung, Herabstufung, Belästigung, Diskriminierung oder jede andere nachteilige Behandlung.

Entscheidend ist, dass Artikel 21 die Beweislast umkehrt: Wenn eine hinweisgebende Person einen Nachteil erleidet, muss der Arbeitgeber nachweisen, dass der Nachteil nicht mit der Meldung in Zusammenhang stand. Dies ist ein bedeutender rechtlicher Schutz, der Repressalien kostspielig und schwer zu rechtfertigen macht.

Artikel 20 sieht Unterstützungsmaßnahmen für hinweisgebende Personen vor, einschließlich Zugang zu Rechtsbeistand, finanzieller Unterstützung und psychologischer Betreuung, soweit nach nationalem Recht verfügbar.

Was kann gemeldet werden?

Die Richtlinie umfasst Verstöße gegen EU-Recht in bestimmten Bereichen, die in Teil I des Anhangs aufgeführt sind, darunter:

  • Öffentliches Auftragswesen
  • Finanzdienstleistungen und Geldwäscheprävention
  • Produktsicherheit und Compliance
  • Verkehrssicherheit
  • Umweltschutz
  • Strahlenschutz und nukleare Sicherheit
  • Lebens- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz
  • Öffentliche Gesundheit
  • Verbraucherschutz
  • Privatsphäre und Datenschutz (DSGVO)
  • Finanzielle Interessen der EU und Wettbewerb im Binnenmarkt

Die Mitgliedstaaten können diesen Anwendungsbereich in ihrer nationalen Umsetzung erweitern. Viele haben dies getan, um zusätzliche Bereiche wie nationales Steuerrecht, Arbeitsrecht und Korruption abzudecken.

Interne, externe und öffentliche Meldung

Die Richtlinie etabliert ein dreistufiges Meldesystem:

  1. Interne Meldung — Über den eigenen Meldekanal der Organisation. Die Richtlinie fördert die interne Meldung als bevorzugten ersten Schritt, wenn der Verstoß intern wirksam behoben werden kann.
  2. Externe Meldung — An eine zuständige nationale Behörde. Hinweisgeber können sich direkt an externe Meldekanäle wenden, ohne zuvor intern zu melden.
  3. Öffentliche Offenlegung — Als letztes Mittel, wenn interne oder externe Meldungen nicht zu angemessenen Maßnahmen geführt haben oder in Fällen unmittelbarer Gefahr oder irreversibler Schäden für das öffentliche Interesse.

Umsetzungsfristen

Die Richtlinie trat am 16. Dezember 2019 in Kraft. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zu folgenden Terminen in nationales Recht umsetzen:

  • 17. Dezember 2021 — für alle Bestimmungen betreffend Organisationen mit 250 oder mehr Beschäftigten
  • 17. Dezember 2023 — für Bestimmungen betreffend Organisationen mit 50–249 Beschäftigten

Alle EU-Mitgliedstaaten haben die Richtlinie inzwischen umgesetzt, wobei die spezifischen Anforderungen variieren. Nicht-EU-EWR-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein) haben gleichwertige Rechtsvorschriften erlassen.

Wie Report Securely Sie bei der Einhaltung unterstützt

Report Securely ist eine digitale Hinweisgeberplattform, die speziell für die Einhaltung der EU-Richtlinie 2019/1937 entwickelt wurde. Sie erfüllt die Anforderungen der Richtlinie direkt:

  • Sichere, vertrauliche Meldekanäle über Web zugänglich — erfüllt Artikel 9(1)(a)
  • Anonyme und vertrauliche Meldemöglichkeiten — erfüllt Artikel 16
  • Empfangsbestätigung und Feedback-Tracking — erfüllt Artikel 9(1)(b) und (f)
  • Zuweisung zuständiger Bearbeiter mit Prüfpfad — erfüllt Artikel 9(1)(c)
  • Unterstützung für 28 europäische Sprachen — gewährleistet Zugänglichkeit für grenzüberschreitende Arbeitnehmer
  • Optional: Bearbeitung durch Partnerkanzlei für unabhängige, externe Prüfung von Hinweisgebermeldungen
  • KI-Textumformulierung für stylometrische Anonymisierung — zusätzlicher Identitätsschutz

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